Die Prüfung der Gültigkeit des Volksentscheids obliegt dem vom Landtag gebildeten Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Landeswahlprüfungsgesetz. Die §§ 56 und 57 gelten entsprechend.
§ 82
LWahlGPrüfung des Volksentscheids
Volksentscheid
Stand 2004-11-24