Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
§ 39
LWahlGZurücknahme von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge, Stimmzettel
Stand 2004-11-24