(1)
Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt (Artikel 80 Abs. 2 der Verfassung).
(2)
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.