Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge sowie auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten entfallen.
§ 47
LWahlGFeststellung des Briefwahlergebnisses
Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2004-11-24