Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz ist durch den Ministerpräsidenten als Gesetz auszufertigen und zu verkünden. In der Eingangsformel ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz durch Volksentscheid zustande gekommen ist.
§ 83
LWahlGAusfertigung und Verkündung von Gesetzen
Volksentscheid
Stand 2004-11-24