Die Gemeindeverwaltungen führen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten (Wählerverzeichnis).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Ausübung des Stimmrechts§ 6 Einsicht in das Wählerverzeichnis →