Jurafuchs

§ 17

LWahlG
Öffentlichkeit
Durchführung der Abstimmung
Stand 2004-11-24
(1)
Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.
(2)
Der Wahlvorstand ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum zu verweisen, nachdem ihnen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben war.

Meine Notizen

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