Jurafuchs

§ 73

LWahlG
Behandlung des Volksbegehrens durch die Landesregierung
Volksbegehren
Stand 2004-11-24
(1)
Der Landeswahlleiter übersendet die Unterlagen über das Volksbegehren der Landesregierung.
(2)
In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 hat die Landesregierung unverzüglich das Volksbegehren mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten (Artikel 109 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung).
(3)
In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 3 ist das Volksbegehren unmittelbar dem Volksentscheid zu unterbreiten (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

Meine Notizen

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