Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Abstimmung sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
§ 22
LWahlGEntscheidungen des Wahlvorstandes
Durchführung der Abstimmung
Stand 2004-11-24