Die Auflösung des Landtags ist nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheids vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.
§ 84
LWahlGBekanntmachung der Auflösung des Landtags
Volksentscheid
Stand 2004-11-24