Der Kreiswahlleiter hat das Wahlergebnis für den Wahlkreis mit dem Namen des gewählten Abgeordneten, der Landeswahlleiter das Wahlergebnis für das Land mit den Namen der im Land gewählten Abgeordneten öffentlich bekannt zu geben.
§ 53
LWahlGÖffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2004-11-24