Die Abstimmung in Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Klöstern, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten kann durch die Landeswahlordnung anderweitig geregelt werden.
§ 23
LWahlGBesondere Regelungen
Durchführung der Abstimmung
Stand 2004-11-24