Die durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzten Mittel (§§ 18 und 20 Parteiengesetz) werden im Falle des § 19a Abs. 6 Satz 1 Parteiengesetz von dem Präsidenten des Landtags ausgezahlt. § 60a Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 60b
LWahlGLeistungen nach dem Parteiengesetz
Siebter Unterabschnitt Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
Stand 2004-11-24