Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung (§ 60f Abs. 5 Satz 1) den Verfassungsgerichtshof anrufen.
§ 60g
LWahlGRechtsbehelf
Volksinitiative
Stand 2004-11-24