Das fachlich zuständige Ministerium ernennt einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter; der Landeswahlleiter ernennt für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.
§ 11
LWahlGLandeswahlleiter, Kreiswahlleiter
Wahlleiter, Wahlausschüsse und Wahlvorstände
Stand 2004-11-24