Jeder Stimmberechtigte hat zwei Stimmen, eine Stimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Wahlkreisstimme) und eine Stimme für die Wahl einer Landes- oder Bezirksliste (Landesstimme).
§ 27
LWahlGStimmen
Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten
Stand 2004-11-24