Ein Volksbegehren unterliegt einem besonderen Zulassungs- und Eintragungsverfahren.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 61 Gegenstand des Volksbegehrens§ 63 Zulassungsantrag →