Jurafuchs

§ 26

LWahlG
Zusammensetzung des Landtags, Wahlsystem
Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten
Stand 2004-11-24
(1)
Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 101 Abgeordneten. Sie werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2)
Von den Abgeordneten werden 52 nach Wahlkreisvorschlägen in den Wahlkreisen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) und Bezirkswahlvorschlägen (Bezirkslisten) gewählt.

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