Jurafuchs

§ 10

ThürEGovG
Elektronische Verwaltungsverfahren
Elektronisches Verwaltungshandeln
Stand 2018-05-10
Die Behörden haben über das zentrale E-Government-Portal die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren mit Bürgern oder juristischen Personen anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen. Das Angebot ist schrittweise auszubauen. Von der Maßnahme nach Satz 1 kann aufgrund technischer Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Gründe sind zu dokumentieren.

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