Die Behörden haben über das zentrale E-Government-Portal die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren mit Bürgern oder juristischen Personen anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen. Das Angebot ist schrittweise auszubauen. Von der Maßnahme nach Satz 1 kann aufgrund technischer Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Gründe sind zu dokumentieren.
§ 10
ThürEGovGElektronische Verwaltungsverfahren
Elektronisches Verwaltungshandeln
Stand 2018-05-10