Jurafuchs

§ 12

ThürEGovG
Elektronische Formulare und behördliche Schriftformersetzung
Elektronisches Verwaltungshandeln
Stand 2018-05-10
(1)
Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
(2)
Ergänzend zu den in § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG und § 1 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 bis 7 VwZG festgelegten Möglichkeiten der elektronischen Schriftformersetzung kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der für sie zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des Landes für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 weitere Formen der elektronischen Kommunikation zulassen, um eine durch Rechtsvorschrift des Landes angeordnete Schriftform zu ersetzen. Die erforderliche Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des Landes verweigert wird. Es liegt in ihrem Ermessen, ob die Schriftform zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen ist. Ein Anspruch auf die Einräumung der Möglichkeit nach Satz 1 besteht nicht. Die oberste Aufsichtsbehörde des Landes kann ergänzend zu § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG und § 1 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 bis 7 VwZG für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 für alle ihrer Aufsicht unterstehenden zuständigen Behörden eine einheitliche weitere elektronische Schriftformersetzung zulassen.

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