(1)
Das Land trägt die Kosten für den angemessenen Anschluss der Gemeinden und Gemeindeverbände an das Landesdatennetz und die zentralen IT-Verfahren, die den Verwaltungsaufgaben wahrnehmenden Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden. Für den Anschluss der Gemeinden und Gemeindeverbände an das Landesdatennetz sind die von dem für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständigen Ministerium festgelegten Anschlussbedingungen an das Landesdatennetz in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.
(2)
Das Land kann Zuwendungen aus Landesmitteln gewähren für
1.
einheitliche E-Government- oder IT-Infrastruktur-Initiativen oder
2.
Zwecke der IT-Koordinierung oder IT-Standardisierung
der Gemeinden und Gemeindeverbände, welche die gemeinsame Nutzung durch Gemeinden und Gemeindeverbände zum Ziel haben und zentral bereitgestellt werden. Das Nähere regelt eine Richtlinie des für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständigen Ministeriums.