Jurafuchs

§ 6

ThürEGovG
Elektronischer Zugang zur Verwaltung
Elektronisches Verwaltungshandeln
Stand 2018-05-10
(1)
Die Behörden sind verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu eröffnen. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, für den Zugang nach Satz 1 mindestens ein Verschlüsselungsverfahren anzubieten.
(2)
Die Behörden haben einen Zugang zu dem zentralen E-Government-Portal, über das Dokumente nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 3 Nr. 1 VwVfG elektronisch ausgetauscht werden können, zu errichten. Von der Maßnahme nach Satz 1 kann aufgrund Unwirtschaftlichkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. Sollte ein Fall der Unwirtschaftlichkeit vorliegen, ist die Prüfung periodisch, spätestens alle fünf Jahre, zu wiederholen. Die Gründe nach den Sätzen 2 und 3 sind zu dokumentieren.
(3)
Behörden, die Zugänge durch eine De-Mail-Adresse errichtet haben, sind verpflichtet, diese auch für die Übermittlung einer De-Mail im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d oder Nr. 3 Buchst. b VwVfG, des § 36a Abs. 2a Nr. 2 Buchst. d oder Nr. 3 Buchst. b des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 87a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 3 AO einzurichten. Bei Verfahren, bei denen personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, verarbeitet werden, ist zusätzlich eine Verschlüsselung bei der Datenübermittlung einzusetzen.

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