(1)
Der elektronische Datenaustausch zwischen Behörden innerhalb des Landes erfolgt gesichert über das Landesdatennetz. Ab dem 1. Januar 2025 erfolgt der Datenaustausch ausschließlich elektronisch.
(2)
Soweit die Pflicht zur Aktenvorlage in Einzelfällen gesetzlich angeordnet oder Mittel des allgemeinen oder spezialgesetzlich geregelten Unterrichtungsrechtes der Aufsichtsbehörde ist, ist der Austausch von Akten spätestens ab dem 1. Januar 2023 auf elektronischem Weg zwischen Behörden des Landes und den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu gewährleisten. Das Scannen der Akten und deren Übermittlung in strukturierter Form reichen hierfür aus, soweit die Behörde ihre Akten noch nicht vollumfänglich elektronisch führt.
(3)
Von der Übermittlung von Unterlagen auf elektronischem Weg kann abgesehen werden, wenn die Übertragung oder eine gegebenenfalls erforderliche Verschlüsselung der Nachrichten und der Unterlagen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.