Jurafuchs

§ 14

ThürEGovG
1) Elektronischer Rechnungsempfang
Elektronisches Verwaltungshandeln
Stand 2018-05-10
(1)
Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit Sitz in Thüringen ausgestellt wurden, sind zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich nach § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den nach § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
(2)
Eine Rechnung ist elektronisch, wenn
1.
sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
2.
das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

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