Jurafuchs

§ 8

ThürEGovG
Datenverarbeitung
Elektronisches Verwaltungshandeln
Stand 2018-05-10
(1)
Zur Feststellung der Identität des Nutzers des Servicekontos können bei Registrierung und Nutzung eines Servicekontos personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(2)
Die Bereitstellung des Servicekontos gemäß § 7 Abs. 1 erfolgt behördenübergreifend und zentral bei einer durch das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständige Ministerium bestimmten Stelle.
(3)
Die für die Abwicklung einer Verwaltungsleistung zuständige Behörde kann im Einzelfall mit Einwilligung des Nutzers die für die Identifizierung des Nutzers erforderlichen Daten bei der für das Servicekonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende Behörde die für die Nutzung der Verwaltungsdienstleistung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Einwilligung nach Satz 1 muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.

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