Jurafuchs

§ 31

ThürEGovG
Zentrale Verfahren und einheitliche Dienste in der Landesverwaltung, Auftragsverarbeiter
Informationstechnische Zusammenarbeit und Informationssicherheit
Stand 2018-05-10
(1)
Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständigen Ministerium den Einsatz von zentralen Verfahren und einheitlichen Diensten in der Landesverwaltung verbindlich vorgeben. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständigen Ministerium in diesem Fall durch Verwaltungsvorschrift, die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist, die öffentliche Stelle oder die öffentlichen Stellen in der Landesverwaltung festlegen, bei der die datenschutzrechtliche Verantwortung oder bei denen die gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortung liegt.
(2)
Der zentrale Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung wird für Behörden des Landes als Auftragsverarbeiter verpflichtend im Sinne des Artikels 4 Nr. 8 und der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig.
(3)
Der zentrale Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit hinsichtlich der Verarbeitungstätigkeiten als Auftragsverarbeiter. Dabei werden Anforderungen des Verantwortlichen berücksichtigt. Die Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter durch den zentralen Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik der Landesverwaltung ist nur unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen möglich. Im Übrigen bleibt Artikel 28 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.

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