Jurafuchs

§ 18

ThürEGovG
Aufbewahrung und Archivierung
Elektronisches Verwaltungshandeln
Stand 2018-05-10
(1)
Soweit es zur Erhaltung der Lesbarkeit erforderlich ist, müssen elektronisch gespeicherte Akten oder Aktenteile in ein anderes elektronisches Format überführt werden. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für elektronische Dokumente, die Papierdokumente wiedergeben, gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2)
Die Bestimmungen des Thüringer Archivgesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

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