(1)
Die Behörden haben den Bürgern und juristischen Personen Servicekonten anzubieten. Das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständige Ministerium hat hierfür ein zentrales IT-Verfahren bereitzustellen. Von der Maßnahme nach Satz 1 kann abgesehen werden, sofern eine Behörde bereits ein eigenes Service- oder Bürgerkonto betreibt, welches in der Funktionalität mindestens dem über das zentrale IT-Verfahren angebotenen Servicekonto entspricht und mit diesem möglichst nahtlos zusammen arbeitet. Dies ist gewährleistet, wenn Informationen auf effiziente und verwertbare Art und Weise ausgetauscht und dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden können.
(2)
Das Servicekonto dient der Identifizierung der Nutzer vor Inanspruchnahme von elektronischen Dienstleistungen. Die elektronische Identifizierung kann mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen. Ein dauerhaftes Speichern der Identitätsdaten ist mit Einwilligung der Nutzer möglich.
(3)
Vor jeder Verwendung in einer E-Government-Anwendung muss der Nutzer die Einwilligung zur Verarbeitung seiner Identitätsdaten für die konkrete Anwendung erteilen.