Durch § 32 dieses Gesetzes werden das Fernmeldegeheimnis und das Kommunikationsgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 33
ThürEGovGEinschränkung von Grundrechten
Schlussbestimmungen
Stand 2018-05-10