(1)
Die Gewinnung, Bindung und Entwicklung von IT-Fachkräften in der Landesverwaltung soll auf Grundlage eines gemeinsamen Personalentwicklungskonzepts der obersten Landesbehörden erfolgen.
(2)
Durch anforderungsgerechte Qualifizierungsmaßnahmen werden der Erwerb und der Erhalt der IT- und E-Government-Kompetenz der Bediensteten der Landesverwaltung sichergestellt.
(3)
Bei der Einführung neuer IT- oder E-Government-Verfahren sowie bei wesentlichen Erweiterungen oder sonstigen Änderungen bestehender Verfahren sind die hiervon betroffenen Bediensteten angemessen zu schulen.