(1)
Das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung Bestimmungen über
1.
die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität sowie der damit verbundenen Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten nach den §§ 7 und 8,
2.
die Anforderungen an den Empfang und die Verarbeitung von elektronischen Rechnungen nach § 14,
3.
die Nutzung der Daten und Ausgestaltung der Metadaten nach § 22 und
4.
den elektronischen Zugang nach § 6, insbesondere über die Ausgestaltung eines elektronischen Postfaches
zu erlassen.
(2)
Das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung, insbesondere die Vorgabe von zentralen Standards für die Behörden des Landes für
1.
(aufgehoben) ,
2.
den Einsatz von De-Mail nach § 6 Abs. 3,
3.
die für die Übermittlung durch Bürger oder juristischen Personen geeigneten Formate nach § 9 Abs. 1 sowie die Formate nach § 9 Abs. 2,
4.
den Einsatz von elektronischen Bezahlverfahren nach § 13,
5.
die Einführung der elektronischen Akte nach § 16 und das Übertragen und Vernichten des Papieroriginals nach § 17,
6.
die Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Führung elektronischer Akten nach § 16 Abs. 2,
7.
die Optimierung von Verwaltungsabläufen und Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung nach § 19,
8.
die elektronische Übermittlung von Akten nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
9.
die Beschaffung informationstechnischer Geräte und der für ihren Betrieb erforderlichen systemnahen Programme für die Landesverwaltung und
10.
die Informationssicherheit.
(3)
Soweit die Erarbeitung von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 auch Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten betrifft, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz frühzeitig zu beteiligen.