(1)
Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch abgewickelt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art und Qualität des elektronischen Nachweises zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.
(2)
Mit Einwilligung der Nutzer oder des Nutzers kann die zuständige Behörde erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, unmittelbar bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Dies gilt für alle Fälle, in denen nicht ausdrücklich eine nichtelektronische Vorlage gesetzlich angeordnet ist. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die ausstellende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(3)
Die Einwilligung nach Absatz 2 muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.