(1)
Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, ermöglichen die Behörden die Einzahlung dieser Gebühren oder Begleichung dieser sonstigen Forderungen über ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren, welches an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren teilnimmt. Das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständige Ministerium hat hierzu ein zentrales Verfahren bereitzustellen.
(2)
Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren, sollen Rechnungen oder Quittungen in einer für den Empfänger verarbeitbaren Weise elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird.