(1)
Das Land und die Gemeinden und Gemeindeverbände arbeiten beim Ausbau von E-Government zusammen. Insbesondere sollen einheitliche Dienste und gemeinsame Infrastrukturen genutzt werden.
(2)
Für die Durchführung von Aufgaben im Bereich E-Government und IT-Infrastruktur können insbesondere Zweckvereinbarungen nach dem Dritten Teil des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit geschlossen werden. Die in Satz 1 geregelte Möglichkeit umfasst insbesondere die Schaffung, den Betrieb oder die Nutzung von Einrichtungen.
(3)
Strategische Abstimmungen werden über den Beirat Kommunales E-Government gewährleistet. Daneben werden die Kommunalen Spitzenverbände frühzeitig bei der Erarbeitung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften beteiligt.