(1)
Durch die Wahl eines elektronischen Kommunikationswegs eröffnen Bürger sowie juristische Personen in der jeweiligen Angelegenheit den Zugang für die zuständige Behörde. Diese soll im Fall einer Antwort nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 10 VwVfG den von dem Absender gewählten elektronischen Kommunikationsweg zur Übermittlung der Antwort nutzen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Antwort in einem elektronischen Fachverfahren erzeugt oder versandt wird, wenn Rechtsvorschriften, insbesondere Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 5 bis 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes, dem gewählten Kommunikationsweg entgegenstehen oder die Antwort der Behörde aufgrund technischer Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit nicht auf demselben elektronischen Weg erfolgen kann. Ferner ist der Nutzer im Vorfeld der Übermittlung personenbezogener Daten darauf hinzuweisen, dass die Kommunikation über den E-Mail-Provider des Nutzers erfolgt und somit auch die Datenschutzbestimmungen und Geschäftsbedingungen des Providers gelten.
(2)
Werden an Bürger oder juristische Personen elektronische Dokumente übermittelt, sollen für diese offene und standardisierte Dateiformate genutzt werden.
(3)
Mit einer im betreffenden Einzelfall in elektronischer Form oder in Schriftform erteilten Einwilligung des Nutzers soll ein elektronischer Verwaltungsakt bekannt gegeben werden, indem er dem Nutzer oder seinem Bevollmächtigten zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Datenabruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung zum Datenabruf nachzuweisen. Gelingt ihr der Nachweis nicht, gilt der Verwaltungsakt zu dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Datenabruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Datenabrufs benachrichtigt. Erfolgt der Datenabruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Datenabrufs für den Zugang maßgeblich. Die Behörde hat den Nutzer oder seinen Bevollmächtigten darauf hinzuweisen, dass der Abruf des elektronischen Verwaltungsaktes nach Ablauf von zwölf Monaten nach Bereitstellung des elektronischen Verwaltungsakts zum Abruf durch die abrufberechtigte Person nicht mehr möglich ist.