(1)
Das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständige Ministerium hat ein zentrales E-Government-Portal zu errichten.
(2)
Über das zentrale E-Government-Portal werden:
1.
der elektronische Zugang zur Verwaltung nach § 6 Abs. 2 eröffnet,
2.
Servicekonten für Bürger und juristische Personen nach § 7 zur Verfügung gestellt,
3.
die Abwicklung von elektronischen Verwaltungsverfahren nach § 10 durchgeführt und
4.
Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren nach § 11 zur Verfügung gestellt.
(3)
Das zentrale E-Government-Portal enthält eine Such- und eine Rückmeldefunktion. Die Rückmeldefunktion ermöglicht eine Reaktion auf gemeldete Anregungen und Defizite im Zusammenhang mit elektronischen Verwaltungsverfahren und deren digitaler Abbildung. Die Nutzerfreundlichkeit ist dabei kontinuierlich nach dem Stand der aktuellen Technik zu überprüfen und anzupassen.