(1)
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3.
elektronische Dokumente übermitteln oder
4.
den elektronischen lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
(2)
Auf die Gewährung von Akteneinsicht nach Absatz 1 Nr. 3 findet § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend Anwendung.