(1)
Verwaltungsabläufe der Behörden des Landes sollen spätestens bis zum 1. Januar 2030 standardisiert und elektronisch abgebildet werden.
(2)
Vor der elektronischen Abbildung der Verwaltungsabläufe sind diese unter Nutzung einer landeseinheitlichen Methode zu dokumentieren, zu analysieren und zu optimieren. Dabei sollen im Interesse der Nutzer die Verwaltungsabläufe so gestaltet werden, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(3)
Von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würden oder Rechtsvorschriften oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Liegen zwingende Gründe vor, kann auch von der Frist nach Absatz 1 abgewichen werden. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.