(1)
Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Satz 1 gilt nicht für das Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen.
(2)
Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischem und papiergebundenem Format hat die herausgebende Stelle zu bestimmen, welche Fassung als die authentische anzusehen ist. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe oder ist die elektronische Fassung die authentische, muss die Möglichkeit bestehen, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen.
(3)
In Bezug auf das Verfahren bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben § 21 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung und die Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.