Jurafuchs

§ 22

ThürEGovG
Bereitstellen von Daten in öffentlichen Netzen
Elektronisches Verwaltungshandeln
Stand 2018-05-10
(1)
Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung, so sind diese grundsätzlich in maschinenlesbaren Formaten und möglichst offen anzubieten. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sind mit Metadaten bereitzustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Daten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden, nur, wenn sie grundlegend überarbeitet werden oder bereits in maschinenlesbaren Formaten vorliegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht, soweit Rechte Dritter oder geltendes Recht entgegenstehen.
(2)
Daten im Sinne des Absatzes 1 sind identifizierbare Sammlungen von Aufzeichnungen, die
1.
inhaltlich strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen- oder Listenform,
2.
ausschließlich Fakten beinhalten, unabhängig von Bedeutung, Interpretation und Kontext,
3.
nicht das Ergebnis einer Bearbeitung vor der Erhebung sind und
4.
nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung, die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist.

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