(1)
Die Steuerung und Koordinierung des E-Government und des IT-Einsatzes in der Landesverwaltung obliegt dem Beauftragten des Freistaats Thüringen für E-Government und Informationstechnik.
(2)
Das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und E-Government zuständige Ministerium legt insbesondere die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik und zu Fragen der Organisation, Planung, Zusammenarbeit und Koordinierung des E-Government in der Landesverwaltung, fest.