Jurafuchs

§ 10

EWG Bln
Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude
Abschnitt 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Stand 2016-03-22
(1)
Beim Neubau öffentlicher Gebäude ist mindestens der KfW-Effizienzhaus 40-Standard einzuhalten. Eine noch energiesparendere Bauweise ist anzustreben.
(2)
Bei größeren Renovierungen öffentlicher Gebäude ist der KfW-Effizienzhaus 55-Standard einzuhalten, soweit nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(3)
Von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 kann abgewichen werden, soweit die für ihre Einhaltung erforderlichen Mehraufwendungen die Summe der durch die Einhaltung über die Nutzungsdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen.
(4)
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betriebsgebäude, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen oder nach ihrer Zweckbestimmung weniger als vier Monate im Jahr oder auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden.
(5)
Bei der Planung des Neubaus öffentlicher Gebäude sollen die Emissionen von Kohlendioxid und sonstigen Treibhausgasen, die mit der Herstellung der eingesetzten Baustoffe verbunden sind, ermittelt und die daraus resultierenden Klimaschadenskosten ausgewiesen werden. § 29 Satz 3 gilt entsprechend.
(6)
Für alle öffentlichen Gebäude, Schulen und Liegenschaften darf ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien bezogen werden, der höchste Klimaschutz-Anforderungen an die Stromqualität erfüllt.

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