§ 10 Absatz 1, 2 und 5 finden auf Bauvorhaben, deren Bedarfsprogramm oder deren Vorplanungsunterlagen vor dem 1. Januar 2022 oder im Fall von Schulbauten vor dem 1. Januar 2028 genehmigt wurden, keine Anwendung. Diese Übergangsvorschriften gelten nicht für die Errichtung und Inbetriebnahme von Solaranlagen auf Dächern. § 23 Absatz 1 und 2 ist erst ab dem 1. Januar 2023 und § 25 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
§ 30
EWG BlnÜbergangsvorschriften
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
Stand 2016-03-22