Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Tätigkeiten vorbildhaft zur Erreichung der Zwecke und Ziele dieses Gesetzes beizutragen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 Sofortprogramm bei Zielabweichung§ 8 Maßnahmenplan CO 2 -neutrale Verwaltung →