(1)
Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, folgende Informationen kontinuierlich aufzuzeichnen und der Regulierungsbehörde für Fernwärme auf Anforderung mitzuteilen:
1.
Standort, Netzanschluss, Anschlussleistung und Informationen zu Brennstoffeinsatzart, Kohlendioxidemissionen, Alter, thermischer Leistung, möglichen Einspeisetemperaturniveaus sowie minimalen beziehungsweise maximalen Einspeiseleistungen der angeschlossenen Wärmeerzeugungsanlagen und Wärmespeicher,
2.
Netzlasten und Auslastungsgrad der wesentlichen Netzabschnitte als Lastgänge,
3.
Vor- und Rücklauftemperaturen in allen wesentlichen Netzteilen im Jahresverlauf,
4.
Druckverhältnisse (Vorlaufdruck, Rücklaufdruck und Differenzdruck) in allen wesentlichen Netzteilen,
5.
alle Kosten, Erlöse und sonstigen Bestandteile, die für die Kalkulation und Abrechnung der angemessenen Vergütung für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 von Bedeutung sind, sowie
6.
Angaben zu den Betreibern der angeschlossenen Wärmeerzeugungsanlagen und den ihnen abgenommenen Wärmemengen und Wärmeleistungen mit Einspeiseorten.
(2)
Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten sowie Vorgaben zur Konkretisierung der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten festzulegen.