Jurafuchs

§ 4

EWG Bln
Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm
Abschnitt 2 Klimaschutzziele und ihre Erreichung
Stand 2016-03-22
(1)
Der Senat von Berlin erstellt unter Einbindung der Öffentlichkeit ein Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm oder ein sonstiges Gesamtprogramm, welches Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1 beschreibt.
(2)
Das Programm nach Absatz 1 ist erstmalig drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Senat von Berlin zu beschließen und jeweils innerhalb eines Jahres nach Konstituierung des Abgeordnetenhauses auf Basis der Berichte nach § 5 weiterzuentwickeln. Es soll insbesondere folgende Bestandteile enthalten:
1.
Sektorziele zur Reduktion der Kohlendioxidemissionen insbesondere in den Sektoren Energieversorgung, Gebäude, Wirtschaft und Verkehr,
2.
Strategien und Maßnahmen
a)
zur Einsparung von Energie, Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils der erneuerbaren Energien am Energiemix des Landes Berlin sowie sonstige Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele, einschließlich der Darstellung der mit ihnen zu erreichenden Reduktion von Kohlendioxidemissionen,
b)
zur Sicherung und zum Ausbau der Kohlendioxidsenken,
c)
zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels,
d)
zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1 in sonstigen Handlungsbereichen, in denen sich die Reduktion der Kohlendioxidemissionen nicht bilanzieren lässt,
3.
Aussagen zur Wirtschaftlichkeit und Finanzierung der dargestellten Strategien und Maßnahmen,
4.
einen Zeitplan hinsichtlich der stufenweisen Reduktion der Kohlendioxidemissionen anhand der in § 3 Absatz 1 genannten Ziele und gegebenenfalls weiterer Zwischenziele,
5.
die Festlegung der Gesamtmenge an Kohlendioxidemissionen, die im Zeitraum der fünf auf die Beschlussfassung des Programms folgenden Kalenderjahre höchstens emittiert werden soll.
(3)
Das Programm nach Absatz 1 ist dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorzulegen. Satz 1 gilt auch bei wesentlichen Änderungen des Programms sowie für die Weiterentwicklung des Programms auf Basis der Berichte nach § 5 entsprechend.
(4)
Bei der Erstellung und Weiterentwicklung des Programms nach Absatz 1 sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen.

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