Jurafuchs

§ 19

EWG Bln
Nutzung von erneuerbaren Energien
Abschnitt 6 Energie
Stand 2016-03-22
(1)
Das Land Berlin strebt die vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien auf, in und an öffentlichen Gebäuden sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen an.
(2)
Zur Erreichung der nach Absatz 1 angestrebten Nutzung haben alle Stellen der öffentlichen Hand die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften auf die Verfügbarkeit, Lage und Ausrichtung von Flächen hinsichtlich deren Eignung zur Nutzung und Aufnahme von Anlagen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien zu überprüfen.
(3)
Beim Neubau öffentlicher Gebäude ist die Errichtung von Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche vorzusehen. Die Anlagen sind im Zuge der Bauausführung, spätestens aber ein Jahr nach Bauabnahme zu errichten. Dies kann auch durch die Errichtung von Anlagen Dritter geschehen.
(4)
Auf Dächern öffentlicher Gebäude sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche zu errichten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Errichtung aus statischen Gründen unmöglich ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)
Dachflächen öffentlicher Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind statisch und technisch zur Aufnahme von Solaranlagen zu ertüchtigen.
(6)
Von den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit
1.
Dachflächen nach ihrer Ausrichtung und Lage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie offensichtlich ungeeignet oder dauerhaft für andere Zwecke bestimmt sind, mit denen die Errichtung von Solaranlagen nicht vereinbar ist,
2.
die für ihre Einhaltung erforderlichen Mehraufwendungen die Summe der durch die Einhaltung über die Nutzungsdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten, der Erlöse und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen,
3.
öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen oder
4.
sicherheitsrelevante Anforderungen in Justizvollzugsanstalten entgegenstehen.
(7)
Weitere Maßnahmen zur vermehrten Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien an und auf öffentlichen Gebäuden sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen sind in dem nach § 4 Absatz 1 zu erstellenden Programm darzustellen.

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