Jurafuchs

§ 27

EWG Bln
Regulierungsbehörde für Fernwärme
Abschnitt 7 Fernwärme
Stand 2016-03-22
(1)
Es wird eine Regulierungsbehörde für Fernwärme bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet.
(2)
Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
1.
die Prüfung der Dekarbonisierungsfahrpläne nach § 22 und die Überwachung ihrer Umsetzung,
2.
die Genehmigung der Verweigerung des Netzanschlusses in den Fällen des § 23 Absatz 1,
3.
die Überprüfung der Vergütungen für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 Satz 2,
4.
die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 Satz 3,
5.
die Überwachung der Einhaltung der Transparenzpflichten nach § 24 sowie der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten nach § 25 sowie
6.
mindestens alle fünf Jahre eine Prüfung der Verbraucherpreise für Fernwärmekunden hinsichtlich missbräuchlicher Preisgestaltung zu veranlassen und die Ergebnisse zu veröffentlichen.
(3)
Die Regulierungsbehörde gibt sich eine Geschäftsordnung, die sie auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
(4)
Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Regulierungsbehörde zu konkretisieren.

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