Jurafuchs

§ 18

EWG Bln
Aufbau einer klimaverträglichen Energieerzeugung und -versorgung
Abschnitt 6 Energie
Stand 2016-03-22
(1)
Der Senat von Berlin strebt eine sichere, preisgünstige und klimaverträgliche Energieerzeugung und -versorgung mit Strom und Wärme im Land Berlin an, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht und wird darauf hinwirken, dass im Land Berlin die Energieerzeugung aus Braunkohle bis zum 31. Dezember 2017 und aus Steinkohle spätestens bis zum 31. Dezember 2030 beendet wird.
(2)
Der Senat unterstützt die Forschung und Demonstration sowie den Aufbau von Produktionskapazitäten in Bezug auf den Ausbau von erneuerbaren Energien und hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie die Erhöhung der Energieeffizienz. Darüber hinaus unterstützt er die Optionen zur Flexibilisierung der Energieversorgungssysteme einschließlich der Entwicklung und Nutzung von Speichertechnologien und intelligenten Stromnetzen.
(3)
Der Senat von Berlin zeigt in dem Programm nach § 4 Absatz 1 Strategien und Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung des Wärmebedarfs im Gebäudebereich unter Berücksichtigung von Einsparpotenzialen und des künftigen Wärmebedarfs auf. Dabei sind auch heutige und künftige Wärmeversorgungsstrukturen zu berücksichtigen.
(4)
Der Senat von Berlin setzt sich auf Bundesebene für die Umsetzung der Energiewende in Deutschland ein. Dabei hat er die Auswirkungen auf Klima und Umwelt sowie die Kosten der Energieerzeugung und deren gerechte Verteilung in der Gesellschaft zu berücksichtigen.

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