Jurafuchs

§ 22

EWG Bln
CO 2 -freie Fernwärmeversorgung
Abschnitt 7 Fernwärme
Stand 2016-03-22
(1)
Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Dekarbonisierungsfahrplan aufzustellen, der an dem Ziel einer CO 2 -freien Fernwärmeversorgung spätestens zwischen den Jahren 2040 und 2045 ausgerichtet ist. Darin ist darzustellen, wie die Betreiber gewährleisten wollen, dass ab dem Jahr 2030 mindestens 40 Prozent der in den von ihnen betriebenen Wärmeversorgungsnetzen transportierten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Der Dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens zum 30. Juni 2023 der Regulierungsbehörde für Fernwärme vorzulegen, zu veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre zu überarbeiten.
(2)
Die Regulierungsbehörde für Fernwärme prüft die Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssigkeit, überwacht deren Einhaltung und weist die Netzbetreiber auf voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin.

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